Satzung

§ 1 (Name, Sitz)

1. Der Verein führt den Namen „Eifellicht e.V.“

2. Er ist seit 1991 im Vereinsregister mit dem Zusatz „e. V.“ eingetragen

3. Der Sitz des Vereins ist Gerolstein.

§ 2 (Zweck)

1. Die Zwecke des Vereins sind

a) humanitäre Leistungen

b) karitative Hilfsleistungen

c) soziale Hilfsleistungen

d) Unterstützung sozialer, karitativer und humanitärer Einrichtungen

e) Der Verein unterstützt Menschen und Projekte in mittel- und osteuropäischen Ländern sowie in anderen von Notfällen betroffenen Regionen.

f) Es ist auch Zweck des Vereins, unverschuldet in Not geratenen Menschen finaziell sowie mit Sachleistungen zu unterstützen.

g) Die Förderung von Kunst und Kultur.

h) Die Förderung der Sprach- und Fortbildung, insbes. zur Förderung der Integration von Geflüchteten aus Kriegs- und Krisengebieten.

i) Die Förderung der Jugend- und Altenhilfe.


2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 (Mitgliedschaft)

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person als auch juristische Personen werden.

2. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.

3. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.

5. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen mit deren Erlöschen.

6. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

7. Die Mitglieder haben jährliche Mitgliedsbeiträge zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit des Mindestmitgliedsbeitrages werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt. Höhere Beiträge werden als Spende verbucht und für satzungsgemäße Zwecke genutzt.

8. Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen. Handelt es sich hierbei um ordentliche Mitglieder, sind diese ab der Ernennung von der Zahlung von Jährlichen Mitgliedsbeiträgen grundsätzlich befreit.

§ 4 (Struktur des Vereines)

1. Die Struktur des Vereins setzt sich zusammen aus:

  • a) der Mitgliederversammlung
  • b) dem Vorstand
  • c) den Ressorts:
    • Finanzen und Verwaltung
    • Presse und Öffentlichkeitsarbeit
    • Technik und Organisation

§ 5 (Mitgliederversammlung)

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

2. Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorstand durch Benachrichtigung an die Mitglieder (durch das amtl. Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinden Gerolstein, Daun und Prüm) unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist zu jeder Mitgliederversammlung beträgt 14 Tage.

3. Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.

4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder mit vollendetem 16. Lebensjahr. Als Vorstandsmitglieder sind nur Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.

5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Abstimmungen in der Mitgliederversamm lung erfolgen offen per Handzeichen. Auf Antrag eines Teilnehmers kann die Versammlung die geheime Abstimmung beschließen. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschlussantag als abgelehnt. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von 75 % der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

§ 6 (Vorstand)

1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, den Ressortleitern I. (Finanzen und Verwaltung), II. (Presse- und Öffentlichkeitarbeit), III. Technik- und Organisation), dem Schriftführer sowie bis zu vier Beisitzern.

2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln.

3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt; er bleibt jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.

§ 7 (Ressorts)

Die Ressorts sind in sich selbständig arbeitende Abteilungen mit Entscheidungsbefugnissen auch hinsichtlich ihrer eigenen Struktur, nach Vorgaben des Vorstandes. Über Sitzungen ist eine Niederschrift zu fertigen.

§ 8 (Ehrenamtspauschale)

Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer
Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG – Ehrenamtspauschale – ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und -bedingungen.

§ 9 (Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens)

1. Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.

2. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Für eine Auflösung ist eine Mehrheit von 75 % der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

3. Bei Auflösung des Vereins, Entzugs der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die

Bürgerstiftung des Landkreises Vulkaneifel
Mainzer Straße 25 in 54550 Daun
zwecks Verwendung für die Vereinszwecke nach
§ 2 der jeweils gültigen Vereinssatzung von Eifellicht e.V.

Beschlossen laut Protokoll der ordentlichen Eifellicht-Mitgliederversammlung in
Gerolstein am 11. Dez. 2024

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