Satzung

§ 1 (Name, Sitz)

1. Der Verein führt den Namen „Eifellicht e.V.“

2. Er ist seit 1991 im Vereinsregister mit dem Zusatz „e. V." eingetragen

3. Der Sitz des Vereins ist Gerolstein.

§ 2 (Zweck)

1. Die Zwecke des Vereins sind

a) humanitäre Leistungen

b) karitative Hilfsleistungen

c) soziale Hilfsleistungen

d) Unterstützung sozialer, karitativer und humanitärer Einrichtungen

e) Der Verein unterstützt Menschen und Projekte in mittel- und osteuropäischen Ländern sowie in anderen von Notfällen betroffenen Regionen.

f) Es ist auch Zweck des Vereins, unverschuldet in Not geratenen Menschen finanziell sowie mit Sachleistungen zu unterstützen.

g) Die Förderung der Völkerverständigung durch Familien- und Jugendaustausch sowie des Kultur- und Sozialwesens, soll die Lebendigkeit der Deutsch-Osteuropäischen Beziehungen verstärken.

h) Die Förderung der Sprach- und Fortbildung.



2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 (Mitgliedschaft)

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person als auch juristische Personen werden.

2. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.

3. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.

5. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen mit deren Erlöschen.

6. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

7. Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge (mindestens 10,00 € / Jahr) zu leisten. Die Höhe des Mindestmitgliedsbeitrages wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt. Höhere Beiträge werden als Spende verbucht und für satzungsgemäße Zwecke genutzt.

§ 4 (Struktur des Vereines)

1. Die Struktur des Vereins setzt sich zusammen aus:


a) Der Mitgliederversammlung

b) dem Vorstand

c) den Ressorts:


I. Finanzen und Verwaltung;

II. Presse und Öffentlichkeitsarbeit;

III. Technik und Organisation

§ 5 (Mitgliederversammlung)

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Halbjahr statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

2. Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorstand durch Benachrichtigung an die Mitglieder (durch das amtl. Mitteilungsblatt VG Gerolstein, VG Daun, VG Prüm) unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.

3. Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.

4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Sitzungsleiter. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von 75 % der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

§ 6 (Vorstand)

Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, den Ressortleitern I. (Finanzen und Verwaltung), II. (Presse- und Öffentlichkeitarbeit), III. Technik- und Organisation), dem Schriftführer, sowie bis zu 2 Beisitzern.

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt; er bleibt jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.

§ 7 (Ressorts)

Die Ressorts sind in sich selbständig arbeitende Abteilungen mit Entscheidungsbefugnissen auch hinsichtlich ihrer eigenen Struktur, nach Vorgaben des Vorstandes. Über Sitzungen ist eine Niederschrift zu fertigen.

§ 8 (Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens)

1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 75 % der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Der Verein gilt bei weniger als 7 Mitgliedern als aufgelöst.


2. Bei Auflösung des Vereins, Entzugs der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen im Sinne des §6 (Nr. 2) des Vereins an die


3. Villa Kunterbunt und die Kinderkrebshilfe Mutterhaus Trier jeweils zu gleichen Teilen. Sollte einer der Vereine nicht mehr bestehen geht alles an den bestehenden Verein.

Gerolstein, 18.03.2017

Mit eingearbeiteter Satzungsänderung vom 30.03.2019 (§5 Abs.2)